FG Köln - Urteil vom 13.05.2009
13 K 1501/07
Normen:
UStG § 9; UStG § 15a Abs. 1 Satz 1;

Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

FG Köln, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 13 K 1501/07

DRsp Nr. 2009/20750

Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

1. Eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. 2. Die Berufung des Stpfl. auf eine dem nationalen Gesetz widersprechende Steuerbefreiung nach Maßgabe des höherrangigen europäischen Richtlinienrechtes entspricht dem Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts i.S.d. § 9 UStG.

Normenkette:

UStG § 9; UStG § 15a Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung des Beklagten, Vorsteuerkorrekturen gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - zu Eingangsumsätzen der Jahre 1995 bis 1997 im Streitjahr 1998 vorzunehmen. Dabei bestehen zwischen den Beteiligten keine Streitigkeiten hinsichtlich der betragsmäßigen Zusammensetzung.