FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.02.2007
2 V 77/06
Normen:
UStG (1999) § 14 Abs. 2 S. 2 § 17 Abs. 1 ; UStG § 14c Abs. 1 ; StÄndG Art. 25 Abs. 4 ; UStR 2000 Absch. 185 Abs. 4; UStR 2005 Abschn. 188a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Berichtigung einer Altrechnung in 2004; Anforderungen an eine Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 (Fassung vor dem StÄndG 2003)

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 2 V 77/06

DRsp Nr. 2007/13359

Berichtigung einer Altrechnung in 2004; Anforderungen an eine Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 (Fassung vor dem StÄndG 2003)

1. Im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wird der Auffassung des BMF im Schreiben vom 29.1.2004, IV B 7-S 7280-19/04 (BStBl 2004 I S. 258) gefolgt, dass sich die Berichtigung von Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis, die vor dem 1.1.2004 erteilt worden sind, nicht nach § 14c Abs. 1 UStG n.F. (F. des StÄndG 2003), sondern nach § 14 Abs. 2 UStG a. F. beurteilt. 2. Die Berichtigung einer vor dem 1.1.2004 erstellten Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG 1999 erfolgt durch Erklärung des Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger, aus der hinreichend deutlich hervorgeht, dass der Leistende nunmehr nur noch mit dem richtigen Steuerausweis, bei steuerfreien Lieferungen also ohne Steuerausweis, abrechnen will. Die Rückgabe der Originalrechnung an den leistenden Unternehmer ist ebenso wenig erforderlich wie die Rückgewährung des ungerechtfertigten Mehrbetrags an den Leistungsempfänger vor Rechnungsberichtigung.

Normenkette:

UStG (1999) § 14 Abs. 2 S. 2 § 17 Abs. 1 ; UStG § 14c Abs. 1 ; StÄndG Art. 25 Abs. 4 ; UStR 2000 Absch. 185 Abs. 4; UStR 2005 Abschn. 188a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: