FG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2014
5 K 99/13
Normen:
UStG § 14c Abs 1 S 1; UStG § 17 Abs 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 931

Berichtigung von Rechnungen; Überhöhter Steuerausweis

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 5 K 99/13

DRsp Nr. 2015/51

Berichtigung von Rechnungen; Überhöhter Steuerausweis

Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Ferner muss dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugehen. Die Berichtigung der Rechnung muss dem Leistungsempfänger tatsächlich zugehen. Die Berichtigung bedarf der Schriftform, denn wenn der gesonderte Ausweis der Steuer nur in dieser Form erfolgen kann, so muss für die Aufhebung seiner Wirkung dasselbe gelten. Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben.

Normenkette:

UStG § 14c Abs 1 S 1; UStG § 17 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2012 wirksame Rechnungsberichtigungen vorgenommen hat.