FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.07.2002
3 V 211/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c ; AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ;

Berichtigungfähigkeit einer zu Unrecht Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1998)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 3 V 211/02

DRsp Nr. 2004/7692

Berichtigungfähigkeit einer zu Unrecht Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1998)

Weist ein Unternehmer im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen zu Unrecht Umsatzsteuer aus, kann er die Rechnung mit der Folge, dass er die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet, nur berichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung die ungerechtfertigt hohe Vorsteuer aus der unzutreffenden Rechnung noch nicht durch das FA ausbezahlt wurde. Das Steuergeheimnis steht der insoweit erforderlichen Mitteilung der Steuerverhältnisse des Rechnungsempfängers nicht entgegen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c ; AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens um die Frage, ob die Antragstellerin zu Unrecht Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen hat und hierfür in Anspruch genommen werden kann.