FG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2005
1 K 2222/02
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1379

Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG im Gesamtvollstreckungsverfahren; Umsatzsteuer 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 2222/02

DRsp Nr. 2005/18182

Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG im Gesamtvollstreckungsverfahren; Umsatzsteuer 1997

Eine Steuerforderung ist dann dem Vermögen des Gemeinschuldners vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und nicht der Masse zuzuordnen, wenn sie vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Weise "begründet" worden ist, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt bereits verwirklicht worden ist. Dies gilt auch für den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die ... (Gemeinschuldnerin) hatte im Jahre 1996 im Wege der Globalzession Forderungen im Umfang von über 6 Mio. DM an die Sparkasse ... erfüllungshalber abgetreten. Nachdem am 25.04.1997 das Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen eröffnet worden war, legte die Sparkasse ... die Abtretung offen und betrieb den Forderungseinzug. Im Zuge dessen sah sie die Forderungen überwiegend als nicht realisierbar an und unterließ insoweit weitergehende Beitreibungsversuche. Der Kläger nahm daraufhin entsprechende Forderungsberichtigungen vor.