FG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2010
16 K 152/10
Normen:
UStG § 15a; UStDV § 44 Abs. 1;

Berichtigungsobjekt im Sinne des § 44 Abs. 1 UStDV ist das Schwein, nicht die Partie Schweine; Berichtigungsobjekt; Berichtigung; Vorsteuerabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 16 K 152/10

DRsp Nr. 2010/22949

Berichtigungsobjekt im Sinne des § 44 Abs. 1 UStDV ist das Schwein, nicht die Partie Schweine; Berichtigungsobjekt; Berichtigung; Vorsteuerabzug

1. Die Vereinfachungsregelung nach § 44 Abs. 1 UStDV stellt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf "das WG " als Berichtigungsobjekt ab. 2. Darunter sind Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für das Unternehmen zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind und i.d.R. eine Nutzung für mehrere Wj erbringen. 3. Nach dieser Definition stellt eine "Partie Schweine" kein einheitliches WG dar, weil die von der Partie umfassten Schweine für gewöhnlich nicht über ihre gesamte Nutzungsdauer beieinander bleiben. WG in diesem Sinne ist vielmehr das einzelne Schwein.

Normenkette:

UStG § 15a; UStDV § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 1 UStDV zur Anwendung kommt.