FG Nürnberg - Urteil vom 25.11.2008
II 19/06
Normen:
UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 2; EWGRichtl-77/388 Art. 20 Abs. 1 lit. b;

Berichtigungspflicht des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen des Leistungsempfängers bei Insolvenz des zur Leistung verpflichteten Unternehmers

FG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen II 19/06

DRsp Nr. 2009/10849

Berichtigungspflicht des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen des Leistungsempfängers bei Insolvenz des zur Leistung verpflichteten Unternehmers

Der Leistungsempfänger ist zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen auch dann verpflichtet, wenn die Leistungen nicht ausgeführt und wegen der Insolvenz des Leistungsverpflichteten die Anzahlungen nicht zurückgezahlt wurden. Der Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde ist nicht von der Rückzahlung des Entgelts bzw. der Anzahlung abhängig. Die Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht oder die Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Normenkette:

UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 2; EWGRichtl-77/388 Art. 20 Abs. 1 lit. b;

Tatbestand:

Streitig ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Hinblick auf die Änderung der Bemessungsgrundlage wegen nicht ausgeführter Lieferungen und Leistungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 UStG 1999).