Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts
BGH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 64/66
DRsp Nr. 1994/4140
Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts
Zur Mangelfallberechnung: In gewissen Ausnahmefällen kann es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach Treu und Glauben nicht versagt werden, seine anderweitigen Verbindlichkeiten auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern einkommensmindernd zum Ansatz zu bringen, so daß sie sich mit einem geringeren Unterhaltsbetrag, als dem in den einschlägigen Tabellen ausgewiesenen, begnügen müssen.
Betrifft Kredittilgung trotz relativ geringen Arbeitseinkommens. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kreditraten im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung vgl. BGH, FamRZ 1991, 182 = NJW 1991, 697.