BFH - Urteil vom 27.02.2020
V R 10/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 68 Nr. 3 Buchst. c; SGB IX a.F. §§ 132, 136;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 343
BB 2020, 2406
BFH/NV 2020, 1246
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 51/16

Berücksichtigung der Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen bei der Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigungsquote gemäß § 68 Nr. 3 lit. c AO

BFH, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen V R 10/18

DRsp Nr. 2020/14141

Berücksichtigung der Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen bei der Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigungsquote gemäß § 68 Nr. 3 lit. c AO

NV: Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 136 SGB IX a.F. —jetzt § 219 SGB IX—) können bei der Bestimmung der für ein Integrationsprojekt als Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO) maßgeblichen Beschäftigungsquote zu berücksichtigen sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.09.2017 - 5 K 51/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 68 Nr. 3 Buchst. c; SGB IX a.F. §§ 132, 136;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein gemeinnütziger Verein, war im Jahr 2005 (Streitjahr) Alleingesellschafter der gleichfalls gemeinnützigen gGmbH, die im Bereich der Gartengestaltung tätig war.