Berücksichtigung der Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes sowie der persönlichen Verhältnisse des betreuenden Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit
BGH, vom 04.11.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 629/80
DRsp Nr. 1994/4967
Berücksichtigung der Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes sowie der persönlichen Verhältnisse des betreuenden Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit
A. Neben der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes als Maßstab für § 1570BGB sind darüber hinaus auch die persönlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils, wie Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Dauer der Ehe, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine evtl. frühere berufliche Betätigung zu berücksichtigen. B. Bei Beurteilung der Erwerbsobliegenheit im Fall der Betreuung eines Kindes sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen.