OLG Stuttgart - Urteil vom 05.05.1992
18 UF 365/91
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 1, Abs. 2 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 992
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 19.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 397/90

Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.1992 - Aktenzeichen 18 UF 365/91

DRsp Nr. 1994/13395

Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen

Zu den Voraussetzungen, unter denen die eingeschränkte Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen, der minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, beachtlich ist (hier: Lehrerin mit einer halben Stelle und großen persönlichen und beruflichen Problemen)

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 1, Abs. 2 § 1610 ;

Tatbestand:

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe:

I.

Die an sich statthafte Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist namentlich form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II.

1. Die Beklagte ist den Klägern, ihren beim sorgeberechtigten Vater lebenden, gemeinsamen ehelichen Kindern

... geb. 14.4.1978,

... geb. 31.5.1979,

... geb. 24.1.1983,

gem. § 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig.

Die Kinder sind als Schüler Einkommens- und Vermögenslos, also bedürftig. Barunterhaltspflichtig ist ihnen auch allein die Beklagte, (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), nachdem der sorgeberechtigte Vater seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Kinder nachkommt.

Dies steht dem Grunde nach auch außer Streit.

Die Beklagte erbringt, auch Unterhaltsleistungen entsprechend ihrem Anerkenntnis in Höhe der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.1989 bzw. erfüllt das Urteil 1. Instanz.