BGH - Urteil vom 16.09.1981
IVb 674/80
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 1165, 1166
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 58
NJW 1982, 41

Berücksichtigung der Grundrente in der Beamtenversorgung bei der Bemessung des Unterhalts

BGH, Urteil vom 16.09.1981 - Aktenzeichen IVb 674/80

DRsp Nr. 1994/4999

Berücksichtigung der Grundrente in der Beamtenversorgung bei der Bemessung des Unterhalts

Die Grundrente (§ 31 BVersG) soll als Teil der Kriegsopferversorgung zwar nach der Zielsetzung des BVersG den Beschädigten für den Verlust seiner körperlichen Integrität entschädigen und seine Mehraufwendungen ausgleichen, die ihm infolge der Beschädigung gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen und somit aus der Sicht des öffentlichen Sozialrechts zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur insofern gewährt werden, als sie den zum Lebensunterhalt gehörenden Mehraufwand ausgleichen sollen. Das steht ihrer Berücksichtigung im Bereich des privaten Unterhaltsrechts jedoch nicht entgegen. Insoweit ist ausschlaggebend, daß die Grundrente dem Beschädigten tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht, und zwar je nach den Verhältnissen des Einzelfalles sowie des schädigungsbedingten besonderen als auch seines normalen Bedarfs und daß sie grundsätzlich geeignet ist, den möglicherweise erhöhten Lebensbedarf des Beschädigten zu decken.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Hinweise: