FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2026
7 K 7033/25
Normen:
UStG § 15a;

Berücksichtigung der späteren Verwendung eines Wirtschaftsguts nur durch Berichtigung; Keine Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs bei erfolgter Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts (hier Pkw) im Jahr der Anschaffung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 7 K 7033/25

DRsp Nr. 2026/4554

Berücksichtigung der späteren Verwendung eines Wirtschaftsguts nur durch Berichtigung; Keine Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs bei erfolgter Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts (hier Pkw) im Jahr der Anschaffung

Bei Wechsel der Verwendung eines Wirtschaftsguts ist die spätere (abzugsgünstige) Verwendung nur im Wege der Berichtigung gemäß § 15a UStG zu berücksichtigen und führt auch dann nicht zur Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, wenn er im Jahr der Anschaffung des fraglichen Wirtschaftsguts erfolgt.

Tenor

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 08.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2024 wird die Umsatzsteuer auf ...€ festgesetzt.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 08.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2024 wird die Umsatzsteuer auf ... € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 84 % dem Kläger und zu 16 % dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.