BGH - Urteil vom 23.04.1986
IVb ZR 2/85
Normen:
BGB § 1375, § 1376 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 25
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 83
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 97
NJW-RR 1986, 1325

Berücksichtigung der Tilgung ehelicher Schulden beim Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 2/85

DRsp Nr. 1994/4351

Berücksichtigung der Tilgung ehelicher Schulden beim Zugewinnausgleich

A. Die Tilgung ehelicher Schulden sind als bestehende Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Endvermögens voll zu berücksichtigen. Dabei ist der Umstand, daß die Tilgung dieser ehelichen Schulden zu einer Verringerung der nachehelichen Unterhaltslast geführt hat, ohne Einfluß auf den Vermögensausgleich gemäß § 1378 BGB. B. Der Umstand, daß die Tilgung ehelicher Schulden zu einer Verringerung der nachehelichen Unterhaltslast geführt hat, ist ohne Einfluß auf den Vermögensausgleich gemäß § 1378 BGB. Die zum Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten sind bei der Berechnung des Endvermögens voll zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1375, § 1376 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 17. September 1971 geheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Am 4. März 1981 wurde dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt.