FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.09.2008
3 K 2805/05
Normen:
EStG (2001) § 4 Abs. 3 ; EStG (2001) § 6b Abs. 1 ; EStG (2001) § 6c ; EStG (2001) § 9b ; UStG § 15 ; UStG § 24 Abs. 1 ; UStG § 24 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 169

Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Anschaffungskosten für Reinvestitionsgüter bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 2805/05

DRsp Nr. 2008/23599

Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Anschaffungskosten für Reinvestitionsgüter bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ihre Umsätze gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern, gehört die Vorsteuer zu den Anschaffungskosten angeschaffter Reinvestitionsgüter, soweit die gezahlten Vorsteuerbeträge nicht mit der geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet werden können.

Normenkette:

EStG (2001) § 4 Abs. 3 ; EStG (2001) § 6b Abs. 1 ; EStG (2001) § 6c ; EStG (2001) § 9b ; UStG § 15 ; UStG § 24 Abs. 1 ; UStG § 24 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Berechnung einer nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 1 EStG aufzulösenden Rücklage die auf die Anschaffungskosten für Reinvestitionsgüter entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.