1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 31.08.2007 auf der B 84 zwischen B und E ereignete.
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