OLG Thüringen - Urteil vom 13.05.2009
7 U 711/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2009, 605
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 14/08

Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf den Restwert der beschädigten Sache bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

OLG Thüringen, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 7 U 711/08

DRsp Nr. 2009/13669

Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf den Restwert der beschädigten Sache bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

1. Rechnet der Geschädigte, der zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet ist, den ihm durch Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so sind Wiederbeschaffungswert und Restwert jeweils mit dem Nettobetrag in das Rechenwerk einzustellen. 2. Der Restwert ist nur dann umsatzsteuerneutral, wenn der Geschädigte, falls er die Sache im beschädigten Zustand veräußert, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten muss.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 31.08.2007 auf der B 84 zwischen B und E ereignete.