Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Es trifft zwar zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (4 W 167/05 - u. a. veröffentlicht in OLGR Celle 2005, 555) die Auffassung vertreten hat, dass auch unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gesetzesänderung vom 1. April 2004 der in § 20 KostO verwendete Begriff des Kaufpreises den Bruttowert erfasse. Tragender Entscheidungsgrund war hierbei die Erwägung, dass § 20 KostO bei der Verwendung des Begriffes des Kaufpreises nicht zwischen dem Verkauf von unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder danach differenziert, ob Umsätze in Rede stehen, die unter das fallen.
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