OLG Celle - Beschluss vom 01.04.2004
4 W 242/10
Normen:
KostO § 20; UStG § 13b;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 55/10
AG Syke,

Berücksichtigung der Umsatzsteuer beim Gegenstandswert eines Grundstückskaufvertrages

OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 4 W 242/10

DRsp Nr. 2011/3193

Berücksichtigung der Umsatzsteuer beim Gegenstandswert eines Grundstückskaufvertrages

Die Umsatzsteuer ist aufgrund der mit Wirkung vom 1. April 2004 eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr als Bestandteil des Kaufpreises anzusehen, weil diese Steuer bei Grundstückskaufverträgen nunmehr Kraft Gesetzes vom Käufer zu tragen ist (Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung gem. Beschluss vom 13.09.2005 - 4 W 167/05, OLGR Celle 2005, 667).

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 20; UStG § 13b;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es trifft zwar zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (4 W 167/05 - u. a. veröffentlicht in OLGR Celle 2005, 555) die Auffassung vertreten hat, dass auch unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gesetzesänderung vom 1. April 2004 der in § 20 KostO verwendete Begriff des Kaufpreises den Bruttowert erfasse. Tragender Entscheidungsgrund war hierbei die Erwägung, dass § 20 KostO bei der Verwendung des Begriffes des Kaufpreises nicht zwischen dem Verkauf von unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder danach differenziert, ob Umsätze in Rede stehen, die unter das fallen.