SchlHOLG - Beschluss vom 05.06.2002
15 WF 41/02
Normen:
UStG § 15 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 354
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 09.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 483/00

Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn das Gerichtsverfahren nicht zum Unternehmensbereich gehört.

SchlHOLG, Beschluss vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 15 WF 41/02

DRsp Nr. 2002/11111

Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn das Gerichtsverfahren nicht zum Unternehmensbereich gehört.

Die Umsatzsteuer entfällt bei der Kostenabrechnung eines Prozessbevollmächtigten nur, wenn die Ansprüche zum vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmensbereich der Partei zählen.

Normenkette:

UStG § 15 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 10. Mai 2001 ist die Klage der Klägerin abgewiesen worden. Ihr sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Eine hiergegen gerichtete Berufung ist von der Klägerin zurückgenommen worden.

Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 06. Juni 2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, Kosten des Beklagten und Rechtsanwaltskosten festzusetzen. An Rechtsanwaltskosten sind Reisekosten mit 41,60 DM, Abwesenheitsgeld mit 30,00 DM und Mehrwertsteuer mit 190,66 DM geltend gemacht worden. Auf fernmündliche Anfrage hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, der Beklagte sei Vorsteuer abzugsberechtigt.