Berücksichtigung des Realsplittings bei der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen XII ZR 248/90
DRsp Nr. 1992/415
Berücksichtigung des Realsplittings bei der Unterhaltsbemessung
»Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen zugestimmt, seine Einkünfte um die Unterhaltsleistungen an den Berechtigten als Sonderausgaben zu vermindern (begrenztes Realsplitting gem. §§_2 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr._1 EStG), und hat er für den gleichen Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§_26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§_26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge gem. §_22 Nr._1 a EStG entstanden wäre.«