BGH - Urteil vom 12.07.1989
IVb ZR 66/88
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Gebrauchsvorteile 1
EzFamR BGB § 1361 Nr. 22
FamRZ 1989, 1160
MDR 1990, 37
NJW 1989, 2809
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Ludwigshafen a. Rhein,

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

BGH, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 66/88

DRsp Nr. 1994/4126

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

»Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts, wenn der Berechtigte nach Auszug des Verpflichteten in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Familienheim verblieben und dieses als Wohnung für ihn zu groß ist.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien, die um Trennungsunterhalt streiten, heirateten im April 1974 und leben seit Februar 1986 getrennt. Der Beklagte, der als Maschinentechniker erwerbstätig ist, zog zu diesem Zeitpunkt aus dem den Parteien je zu hälftigem Miteigentum gehörenden Einfamilienhaus aus; die Klägerin bewohnt es seither zusammen mit ihren beiden Töchtern aus erster Ehe (geboren 1968 und 1969), die in den gemeinsamen Haushalt der Parteien aufgenommen waren. Deren Vater zahlt monatlich insgesamt 700 DM Kindesunterhalt. Eine Erwerbstätigkeit übt die Klägerin nicht aus; in ihrem erlernten Beruf als Chemielaborantin war sie seit 1969 nicht mehr tätig. Sie erzielt in geringerem Umfang Kapitalerträge. Die Hauslasten trägt weitgehend der Beklagte, ohne von der Klägerin einen Ausgleich zu verlangen.