Die Parteien, die um Trennungsunterhalt streiten, heirateten im April 1974 und leben seit Februar 1986 getrennt. Der Beklagte, der als Maschinentechniker erwerbstätig ist, zog zu diesem Zeitpunkt aus dem den Parteien je zu hälftigem Miteigentum gehörenden Einfamilienhaus aus; die Klägerin bewohnt es seither zusammen mit ihren beiden Töchtern aus erster Ehe (geboren 1968 und 1969), die in den gemeinsamen Haushalt der Parteien aufgenommen waren. Deren Vater zahlt monatlich insgesamt 700 DM Kindesunterhalt. Eine Erwerbstätigkeit übt die Klägerin nicht aus; in ihrem erlernten Beruf als Chemielaborantin war sie seit 1969 nicht mehr tätig. Sie erzielt in geringerem Umfang Kapitalerträge. Die Hauslasten trägt weitgehend der Beklagte, ohne von der Klägerin einen Ausgleich zu verlangen.
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