Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener zweiter Ehe. Sie lebt bei der Mutter, die noch ein älteres nichteheliches Kind hat. Unter Mitberücksichtigung des letzteren erhält die Mutter für die Klägerin das staatliche Kindergeld für ein zweites Kind (monatlich 120 DM bis 31. Dezember 1981 und 100 DM seither).
Der Beklagte hat neben der Klägerin ein Kind aus erster und ein Kind aus dritter Ehe. Er erhält für das letztere unter Mitberücksichtigung der beiden anderen das staatliche Kindergeld für ein drittes Kind (monatlich 240 DM bis 31. Dezember 1981 und 220 DM seither).
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