Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 vom 22.2.2021 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer um xxx Euro auf xxx Euro herabgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitig ist, ob eine Zahlung, die die Klägerin von einem Dienstleister im Rahmen der Migration ihres IT-Systems erhalten hat, Teil eines Leistungsaustauschs und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen war.
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