FG Münster - Urteil vom 11.03.2025
15 K 3303/20 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g Alt. 1;

Berücksichtigung einer erhaltenen Zahlung als Teil eines Leistungsaustauschs für die Festsetzung der Umsatzsteuer

FG Münster, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 15 K 3303/20 U

DRsp Nr. 2025/5891

Berücksichtigung einer erhaltenen Zahlung als Teil eines Leistungsaustauschs für die Festsetzung der Umsatzsteuer

In den im Rahmen der IT-Migration erbrachten Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen liegt keine steuerbare Leistung, die einen verbrauchsfähigen Vorteil des Dienstleisters begründet, sondern eine Bereitstellungshandlung zur Leistung des Dienstleisters. Es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kompensationszahlung und den Mitwirkungshandlungen.

Tenor

Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 vom 22.2.2021 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer um xxx Euro auf xxx Euro herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g Alt. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zahlung, die die Klägerin von einem Dienstleister im Rahmen der Migration ihres IT-Systems erhalten hat, Teil eines Leistungsaustauschs und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen war.

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