BGH vom 21.01.1981
IVb ZR 548/80
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 338
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 57
NJW 1981, 1313

Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

BGH, vom 21.01.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 548/80

DRsp Nr. 1994/5074

Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

Die Bezüge nach dem BVersG sind zwar Leistungen der sozialen Entschädigung für bestimmte Zwecke. Die sozialpolitische Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist für die unterhaltsrechtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend. Auch zweckbestimmte Sozialleistungen können im privaten Unterhaltsrecht wie sonstiges Einkommen des Empfängers zu behandeln sein, soweit sie geeignet sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken. Das ist bei der Grundrente nach § 31 BVersG unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung und dem im Einzelfall durch sie auszugleichenden schädigungsbedingten Mehrbedarf des Beschädigten grundsätzlich der Fall. Allerdings muß im Einzelfall der tatsächliche Mehraufwand ermittelt und berücksichtigt werden, den der Grundrentenempfänger infolge seiner Schädigung hat und für dessen Ausgleich die Rente nach § 31 BVersG gewährt wird. Die zur Erfüllung dieses Mehraufwands erforderlichen Mittel sind dem Beschädigten aus der Kriegsopferrente vorweg zu belassen. Alsdann ist aus dem verbleibenden Einkommen der Unterhaltsanspruch zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 1577 ;
Fundstellen
FamRZ 1981, 338
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 57