BGH - Urteil vom 24.10.1984
IVb ZR 43/83
Normen:
BGB § 1361 Abs.4 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(165)174a-c
FamRZ 1985, 155
MDR 1985, 474
NJW 1985, 486
ZblJR 1985, 91

Berücksichtigung einer Nachzahlung aufgrund rückwirkender Bewilligung einer Rente

BGH, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 43/83

DRsp Nr. 1992/4725

Berücksichtigung einer Nachzahlung aufgrund rückwirkender Bewilligung einer Rente

»a) Zur unterhaltsrechtlichen Auswirkung einer Nachzahlung, die ein unterhaltspflichtiger getrenntlebender Ehegatte aufgrund der rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erlangt. b) Durch eine endgültige Leistungsverweigerung, die nach Treu und Glauben die Mahnung entbehrlich macht, gerät der Schuldner nicht für eine vergangene Zeit in Verzug.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs.4 S.1;

Tatbestand:

Die Parteien, die im Jahre 1941 geheiratet haben, lebten seit Mitte 1977 getrennt. Durch einen gerichtlichen Vergleich vom 25. April 1979 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin als Trennungsunterhalt eine monatliche Rente von 700 DM zu zahlen. Dieser Unterhaltsbemessung lag das Nettoeinkommen zugrunde, das der Beklagte aus einer Erwerbstätigkeit erzielte, während die Klägerin keine Einkünfte hatte.