Die Parteien, die im Jahre 1941 geheiratet haben, lebten seit Mitte 1977 getrennt. Durch einen gerichtlichen Vergleich vom 25. April 1979 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin als Trennungsunterhalt eine monatliche Rente von 700 DM zu zahlen. Dieser Unterhaltsbemessung lag das Nettoeinkommen zugrunde, das der Beklagte aus einer Erwerbstätigkeit erzielte, während die Klägerin keine Einkünfte hatte.
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