BGH - Urteil vom 09.06.1983
IX ZR 56/82
Normen:
BGB § 1375 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 881
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 21
NJW 1983, 2141

Berücksichtigung einer Übergangsbeihilfe nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit im Endvermögen

BGH, Urteil vom 09.06.1983 - Aktenzeichen IX ZR 56/82

DRsp Nr. 1994/4662

Berücksichtigung einer Übergangsbeihilfe nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit im Endvermögen

Die nach dem Stichtag des § 1384 BGB im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit gemäß § 12 Abs. 1 SVG zu zahlende Übergangsbeihilfe ist im Endvermögen nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1375 ;

Hinweise:

In das Endvermögen einzubeziehen sind rechtlich geschützte Positionen von wirtschaftlichem Wert, so auch neben der geschützten Anwartschaft eine ihr vergleichbare Rechtsstellung, die einen Anspruch auf künftige Leistung, etwa auf Überlassung der Nutzung einer Sache, gewährt, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und auch für den Fall der Nichtvererblichkeit nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar ist, siehe auch § 1375 LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 5 und 6.