In das Endvermögen einzubeziehen sind rechtlich geschützte Positionen von wirtschaftlichem Wert, so auch neben der geschützten Anwartschaft eine ihr vergleichbare Rechtsstellung, die einen Anspruch auf künftige Leistung, etwa auf Überlassung der Nutzung einer Sache, gewährt, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und auch für den Fall der Nichtvererblichkeit nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar ist, siehe auch § 1375 LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 5 und 6.
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