Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften
BGH, Beschluß vom 21.10.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 914/80
DRsp Nr. 1994/4977
Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften
Die Bestimmung des § 5 Abs. 3BeamtVG, wonach die niedrigere Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist, wenn eine Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt, ist bei der Bewertung des Anrechts für den Versorgungsausgleich nicht anzuwenden, weil diese Sperrfrist als »ähnliche zeitliche Voraussetzung« i.S. von § 1587a Abs. 7 Satz 1 BGB unbeachtlich ist.