BGH - Beschluß vom 21.10.1981
IVb ZB 914/80
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 31
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 22
NJW 1982, 222

Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften

BGH, Beschluß vom 21.10.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 914/80

DRsp Nr. 1994/4977

Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 BeamtVG, wonach die niedrigere Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist, wenn eine Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt, ist bei der Bewertung des Anrechts für den Versorgungsausgleich nicht anzuwenden, weil diese Sperrfrist als »ähnliche zeitliche Voraussetzung« i.S. von § 1587a Abs. 7 Satz 1 BGB unbeachtlich ist.

Normenkette:

BGB § 1587a;
Fundstellen
FamRZ 1982, 31
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 22
NJW 1982, 222