BGH - Urteil vom 04.11.1987
IVb ZR 81/86
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1, 3, § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 145
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 78
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 60
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 66
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 67
MDR 1988, 301
NJW-RR 1988, 514
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Lübeck,

Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des Altersversorgungsunterhalts

BGH, Urteil vom 04.11.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 81/86

DRsp Nr. 1994/4247

Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des Altersversorgungsunterhalts

»a) Zu den Auswirkungen von nach Scheidung der Ehe eintretenden Einkommensminderungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse. b) Zur Bemessung des Altersversorgungsunterhalts, wenn bei der Bemessung des Elementarunterhalts überobligationsmäßige Erwerbseinkünfte des Berechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB nicht angerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1, 3, § 1577 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Elementar- und Vorsorgeunterhalt in Anspruch.

Aus der im August 1981 (rechtskräftig) geschiedenen Ehe der Parteien sind zwei am 18. August 1975 und am 24. August 1977 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Klägerin leben. Ihr steht die elterliche Sorge zu. Sie wohnt mit den Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in L., das - bei einem angegebenen Wert von rund 1.260.000 DM - im wesentlichen von ihren Eltern finanziert wurde. Das Haus sollte die eheliche Wohnung der Parteien werden. Als diese sich im August 1979 trennten, war es erst im Rohbau fertiggestellt.