Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Elementar- und Vorsorgeunterhalt in Anspruch.
Aus der im August 1981 (rechtskräftig) geschiedenen Ehe der Parteien sind zwei am 18. August 1975 und am 24. August 1977 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Klägerin leben. Ihr steht die elterliche Sorge zu. Sie wohnt mit den Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in L., das - bei einem angegebenen Wert von rund 1.260.000 DM - im wesentlichen von ihren Eltern finanziert wurde. Das Haus sollte die eheliche Wohnung der Parteien werden. Als diese sich im August 1979 trennten, war es erst im Rohbau fertiggestellt.
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