BGH, Urteil vom 14.01.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 93/85
DRsp Nr. 1994/4304
Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs
»a) Zur Frage eines Mindestbedarfs auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten. b) Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eröffnet nicht die Möglichkeit, im Revisionsverfahren eine in 1. Instanz erfolgte Verurteilung auch insoweit anzugreifen, als sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist.«Gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs Bedeutung gewinnen. Mußten Ehegatten während des Zusammenlebens mit verhältnismäßig geringen Mitteln auskommen, fallen die Mehrkosten, die getrennte Haushalte mit sich bringen, um so stärker ins Gewicht, zumal der auf den Wohnbedarf entfallende Anteil der Lebenshaltungskosten bei niedrigen Einkünften erfahrungsgemäß besonders hoch ist. In diesen Fällen kommt daher dann, wenn auf seiten des Verpflichteten mehr als der sogen. Selbstbehalt verbleibt (etwa weil der Berechtigte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und dadurch eine Entlastung des Verpflichteten eintritt), bei der Bemessung der Unterhaltsrente eine Anhebung unter dem Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs in Betracht.