FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2018
10 K 3355/16 F, U
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Veranstaltung von so genannten Herrenabenden i.R. der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 10 K 3355/16 F, U

DRsp Nr. 2019/11313

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Veranstaltung von so genannten Herrenabenden i.R. der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit

Tenor

Die Bescheide für 2006 bis 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. August 2010 i. G. d. Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2011 werden durch Berücksichtigung der für die Ausrichtung der Herrenabende entstandenen Aufwendungen von ... Euro (2006), ...Euro (2007) und ... Euro (2008) geändert.

Die Bescheide für 2006 bis 2008 über Umsatzsteuer vom 20. August 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2011 werden durch Berücksichtigung von zusätzlichen Vorsteuern in Höhe von ... Euro (2006), ... Euro (2007) und ... Euro (2008) geändert.

Die Steuerberechnung wird auf den Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens VIII R 26/14 tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2.