BGH - Urteil vom 22.02.1984
IVb ZR 61/82
Normen:
BGB § 1568 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 559
LSK-FamR/Hülsmann, § 1568 BGB LS 7
NJW 1984, 2353

Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

BGH, Urteil vom 22.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 61/82

DRsp Nr. 1994/4533

Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

»a) Bei der Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) darf nicht zwischen wirtschaftlichen und anderen, insbesondere immateriellen Umständen unterschieden werden. b) Zur Berücksichtigung von Härtegründen, die noch nach einer Scheidung in einem anderen gerichtlichen Verfahren (hier: Wohnungszuweisung im Hausratsverfahren) geltend gemacht werden können.«

Normenkette:

BGB § 1568 ;

Tatbestand:

Der am 26. März 1901 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 22. August 1906 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1. Oktober 1932 geheiratet. Aus ihrer Ehe stammen zwei Kinder, die inzwischen erwachsen sind. Durch notariellen Ehevertrag vom 25. Oktober 1932 haben die Parteien die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau ist im Grundbuch als Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen worden, das der Ehemann in die Ehe eingebracht hat und auf dem sich das Haus befindet, das sie seither zusammen bewohnt haben. Der Ehemann ist im Dezember 1972 nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Schwiegersohn der Parteien ausgezogen; seitdem bewohnt die Ehefrau das Haus allein. Beide Parteien sind Rentner.