FG Hamburg - Urteil vom 10.10.2002
VI 88/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 486
EFG 2003, 735

Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen bei Ermittlung des Eigenverbrauches

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VI 88/00

DRsp Nr. 2003/4006

Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen bei Ermittlung des Eigenverbrauches

Leasingsonderzahlung ist bei der Ermittlung des Eigenverbrauches im Jahr der Zahlung in voller Höhe in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Leasing-Sonderzahlung bei der Ermittlung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Rechtsanwalt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung.

Am 9.05.1995 schloss er einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Marke X Cabriolet ab, die Laufzeit betrug 36 Monate. Neben laufenden Leasingraten wurde eine im Jahre 1995 zu leistende Sonderzahlung von 26.086,96 DM vereinbart. Der private Nutzungsanteil für den Pkw betrug im Streitjahr 30%.