I. Die Parteien haben am 25. Oktober 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 9. September 1982 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Oktober 1973 bis 31. August 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien auszugleichende Versorgungsanrechte erworben. Der Ehemann war zunächst bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA, weitere Beteiligte zu 2) pflichtversichert und ab 1. August 1974 Beamter, zuletzt Zollobersekretär, der Zollverwaltung in Berlin. Seine ehezeitliche erworbenen Rentenanwartschaften bei der LVA sind mit 25, 27 DM angenommen und der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber der Oberfinanzdirektion Berlin (OFD, weitere Beteiligte zu 3) ist mit 411,32 DM bewertet worden - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1982. Die Ehefrau war bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) pflichtversichert. Daraus hat sie auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 258,47 DM, bezogen auf den 31. August 1982, erlangt.
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