BFH - Urteil vom 26.09.2019
V R 27/19 (V R 1/17)
Normen:
UStG §§ 4 Nr. 28, 15 Abs. 1a, 19 Abs. 3; EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, 12 Nr. 1; MwStSystRL Art. 136 Buchst. b, Art. 176, Art. 288;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1080/13

Berücksichtigung von nicht dem Vorsteuerabzug unterliegenden Erlösen

BFH, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen V R 27/19 (V R 1/17)

DRsp Nr. 2019/16946

Berücksichtigung von nicht dem Vorsteuerabzug unterliegenden Erlösen

Liefert der Unternehmer Gegenstände, für die er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in Anspruch nehmen konnte, sind diese Lieferungen in die Bemessung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 28 UStG nicht einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen erst durch die Veräußerungstätigkeit entsteht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.07.2016 – 5 K 1080/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG §§ 4 Nr. 28, 15 Abs. 1a, 19 Abs. 3; EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, 12 Nr. 1; MwStSystRL Art. 136 Buchst. b, Art. 176, Art. 288;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete im August 2003 mit K eine GbR, deren Unternehmensgegenstand der Einzelhandel mit Angelsportartikeln war. Die GbR wurde im März 2008 aufgelöst. Der Kläger führte die Tätigkeit als Einzelunternehmen fort.