Die minderjährigen Beklagten entstammen der seit 17. Juni 1983 rechtskräftig geschiedenen Ehe des Klägers. Sie leben bei ihrer wieder verheirateten Mutter. Dieser steht die elterliche Sorge zu und wird das staatliche Kindergeld ausgezahlt.
Der Kläger und seine damalige Ehefrau, die Mutter der Beklagten, schlossen vor Einreichung des Scheidungsantrages, nämlich am 8. November 1982, eine notariell beurkundete "Ehescheidungsfolgenvereinbarung". Diese betrifft - neben anderem - auch Unterhaltsfragen. Außer zu Zahlungen an die Ehefrau selbst und für das Kind Marko, dessen Nichtehelichkeit inzwischen festgestellt ist und für das Unterhalt nicht mehr verlangt wird, verpflichtete sich der Kläger, zu Händen der Ehefrau ab November 1982 für den Sohn S. (Beklagter zu 1) monatlich 290 DM und für die Tochter K. (Beklagte zu 2) monatlich 240 DM als Unterhalt zu zahlen. Wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe gingen die Vertragsparteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 2.100 DM aus.
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