BGH - Urteil vom 07.10.1981
IVb ZR 598/80
Normen:
BGB § 1578, § 1581 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)141c-d
FamRZ 1982, 23, 24
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 85
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 39
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 62
NJW 1982, 232
NJW 1982, 232, 233

Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 07.10.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 598/80

DRsp Nr. 1994/4986

Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs

A. Auf Schulden des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. Dabei kann es je nach Art, Anlaß und Entstehungszeit der Schulden angezeigt sein, sie voll, teilweise oder auch gar nicht in Rechnung zu stellen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 BGB kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, ob die Schulden schon zur Zeit des Zusammenlebens der Eheleute entstanden sind und aus ihrer gemeinsamen Lebensführung herrühren. Ist dies der Fall, sind die Schulden im Rahmen des § 1361 Abs. 1 BGB bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich zu berücksichtigen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll durch die Trennung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. B. Für die Berücksichtigung von Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Ehegatten entstanden sind und aus der gemeinsamen Lebensführung herrühren, gilt der aus § 1361 Abs. 1 BGB abzuleitende Grundsatz, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Trennung weder schlechter noch besser gestellt werden soll. Sie sind grundsätzlich zu berücksichtigen.