BGH - Urteil vom 26.10.1983
IVb ZR 13/82
Normen:
BGB § 1577, § 1606 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)313a
FamRZ 1984, 39
FamRZ 1984, 39, 41
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 36
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 52
MDR 1984, 301
NJW 1984, 303

Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung des Unterhalts

BGH, Urteil vom 26.10.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 13/82

DRsp Nr. 1994/4598

Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung des Unterhalts

A. a. Die zu versteuernden Einkünfte sind in der Regel geringer als das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemißt, weil eine Vielzahl von steuerspezifischen Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden kann. Dies gilt besonders bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Hierbei wirken sich erfahrungsgemäß Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden sowie Instandsetzungskosten erheblich zugunsten des Steuerpflichtigen aus, ohne daß diese Posten unterhaltsrechtlich in gleicher Weise berücksichtigt werden können. Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt. Die zulässigen steuerlichen Pauschalen gehen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinaus; auch ist zu berücksichtigen, daß sie durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden können.