Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Kinderbetreuung
BGH, Urteil vom 19.05.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 702/80
DRsp Nr. 1994/4862
Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Kinderbetreuung
A. Überstunden sind beim Ehegattenunterhalt auch vom Ausmaß her zu berücksichtigen, wenn es sich bei ihnen um einen geradezu »typischen, regulären und untrennbaren Bestandteil des ausgeübten Berufs« handelt und die Überstundenvergütung während intakter Ehe die Lebensverhältnisse der Ehegatten mitgeprägt hat. B. Das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit ist unter Abzug des Betrags anzusetzen, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung der Kinder aufgewendet werden muß. Eine derartige Berücksichtigung der konkreten Umstände (Absetzung der Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen für die bei ihm lebende Frau, die die Kinder mit versorgt, von dessen anzurechnendem Einkommen) wird in Fällen, in denen der berufstätige Ehegatte die mit seiner Berufstätigkeit verbundene Einschränkung der persönliche Sorge für die Kinder dadurch ausgleicht, daß er die Kinder im erforderlichen Umfang gegen Entgelt anderweitig versorgen läßt, dem Grundsatz von Treu und Glauben besser gerecht als die pauschale Nichtanrechnung eines Teils des Einkommens.
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