Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Veränderungen in der Steuerhöhe; Berücksichtigung von über den üblichen Rahmen hinausgehender Mehrarbeit
BGH, vom 25.06.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 530/80
DRsp Nr. 1994/5136
Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Veränderungen in der Steuerhöhe; Berücksichtigung von über den üblichen Rahmen hinausgehender Mehrarbeit
A. Was die Vergütung von Überstunden betrifft, so ist diese grundsätzlich - in voller Höhe - mit einzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist. Geht das Maß der Überstunden allerdings deutlich über den üblichen Rahmen hinaus, so ergeben sich in der Frage der Anrechnung der dafür anfallenden Vergütung gewisse Parallelen zu den Einkünften aus einer an sich nicht zuzumutenden Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich derartiger Einkünfte hat der BGH entschieden, daß die Anrechenbarkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen ist. In Anlehnung hieran mag es auch bei Überstundenvergütungen, die aus einer an sich nicht zumutbaren erheblichen unüblichen Mehrarbeit resultieren, im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt erscheinen, von einer vollen Anrechnung dieser Einkünfte abzusehen.
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