Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten für luxuriöse Zwecke bei der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 07.10.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 611/80
DRsp Nr. 1994/4988
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten für luxuriöse Zwecke bei der Unterhaltsbemessung
a. Da jede Rechtsposition unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf Verbindlichkeiten berufen, die er leichtfertig für luxuriöse Zwecke und ohne verständigen Grund eingegangen ist.b. Im Einzelfall kann die Abgrenzung nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen erfolgen, wobei die in der Rechtspraxis bereits entwickelten Maßstäbe brauchbare Ansatzpunkte abgeben. Bedeutsame Umstände sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld, seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen und ggf. auch schutzwürdige Belange des Drittgläubigers.