FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2005
VII 156/03
Normen:
UStG § 10 § 17 Abs. 1 ; 6. RL 77/388/EWG Art. 11 T. A ;

Berücksichtigung von vereinbarten, aber noch nicht erfolgten Provisionsrückzahlungen

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen VII 156/03

DRsp Nr. 2007/214

Berücksichtigung von vereinbarten, aber noch nicht erfolgten Provisionsrückzahlungen

1. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, die für die Auslegung der Richtlinie maßgeblich ist, führt eine Rückvergütung, also die Erstattung des bereits gezahlten Preises (EuGH vom 27.03.1990 Rs C-126/88 - Boots Company), erst dann zu einer Entgeltsminderung, wenn die Rückvergütung tatsächlich zufließt (EuGH vom 29.04.2001 Rs C-86/99 - Freemans). Demnach haben Änderungen des Entgelts nur dann Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, wenn der bereits gezahlte Preis auch tatsächlich von dem Leistenden zurückgezahlt wird. 2. Die Vereinbarung von Provisionsrückzahlung hat auf die Rückforderung einer gezahlten Provision keinen solchen Einfluss, dass die (ursprüngliche) Vereinbarung über die Gegenleistung für die Maklerleistung verändert würde.

Normenkette:

UStG § 10 § 17 Abs. 1 ; 6. RL 77/388/EWG Art. 11 T. A ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Jahr 1998 gemäß § 17 UStG vorliegt.