BFH - Urteil vom 25.04.2018
XI R 21/16
Normen:
UStG § 3 Abs. 12 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 261, 436
BStBl II 2018, 505
HFR 2018, 644
UVR 2018, 290
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10290/15

Berücksichtigung von Verlusten aus der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen beim Verkauf von Neufahrzeugen bei der Umsatzbesteuerung

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen XI R 21/16

DRsp Nr. 2018/7751

Berücksichtigung von Verlusten aus der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen beim Verkauf von Neufahrzeugen bei der Umsatzbesteuerung

1. Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. 2. Bei der Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2016 11 K 10290/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 12 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, ist Organträgerin zweier GmbHs, die im Handel mit Kfz tätig sind.