BGH - Urteil vom 28.03.1984
IVb ZR 64/82
Normen:
BGB § 1577, § 1581, § 1587c;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 622, 665
FamRZ 1984, 662, 663
FamRZ 1984, 662, 665
FamRZ 1985, 662, 663
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 72
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 84
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 24
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 62
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 64
NJW 1984, 2358

Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 64/82

DRsp Nr. 1994/4510

Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft

»a) Zur Frage der Berechnung einer angemessenen Vergütung für Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsbedürftiger geschiedener Ehegatte in einer eheähnlichen Gemeinschaft für seinen Partner erbringt. b) Zu den Voraussetzungen des "besonders gelagerten Härtefalles".« A. Bei der Bemessung der Vergütung, die sich der bedürftige Ehegatte in derartigen Fällen für die seinem Partner erbrachten Dienste anrechnen lassen muß, kann es nicht darum gehen, den Anteil an dem für die Haushaltsführung insgesamt notwendigen Arbeitsaufwand zu ermitteln und zu bewerten, der auf die einzelnen, zum Haushalt gehörenden Personen entfällt. Erst recht kann der auf den Partner entfallende Versorgungsaufwand nicht mit dem Mehraufwand an Arbeit gleichgesetzt werden, welchen die Ehefrau deshalb hat, weil sie zu der ihr ohnehin obliegenden Versorgung der Kinder und ihrer eigenen Person die Versorgung ihres Partners übernommen hat. Vielmehr ist vor allem auf den objektiven Wert abzustellen, den die Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen für den Partner haben.