Die Klägerin zu 1 und der Beklagte, deren Ehe durch Urteil vom 16. Oktober 1975 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden ist, streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.
Ihre gemeinschaftlichen Kinder, die Klägerinnen zu 2 und 3, die an dem Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht beteiligt sind, leiden beide an spinaler Muskelatrophie. Sie können sich nur mit Hilfe des Rollstuhls fortbewegen und sind auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen. Die am 3. März 1968 geborene Tochter Kerstin lebt bei der Mutter. Das gleiche galt für die am 17. November 1965 geborene Tochter Silke, bis diese sich ab November 1984 einer Wohngemeinschaft in K. anschloß. Beide Töchter besuchen eine Ganztagsschule für Schwerbehinderte.
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