BGH - Beschluß vom 22.01.1986
IVb ZB 77/83
Normen:
BGB § 1587a, § 1587b;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 337
FamRZ 1986, 337, 338
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 31
LSK-FamR/Runge, § 1587b BGB LS 3
MDR 1986, 568
NJW-RR 1986, 491

Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 22.01.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 77/83

DRsp Nr. 1994/4368

Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

»Zur Berücksichtigung sog. Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich.« A. Zurechnungszeiten sind beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie noch (bis zur Vollendung des 55., jetzt 60. Lebensjahres, § 59 SGB VI) in die Ehezeit fallen, selbst wenn der Ehegatte bereits vor Eheschließung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Zwar erfährt die vor der Eheschließung bewilligte Rente durch eine in der Ehezeit liegende Zurechnungszeit keine Veränderung mehr. Für die Bewertung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist aber nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB die Entwicklung der Anwartschaft auf Altersruhegeld (jetzt: Regelaltersrente) maßgebend. Die in die Ehezeit fallende Zurechnungszeit hat Einfluß auf die Höhe der Altersrente, in die bei Erreichen der Altersgrenze die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt wird. B. Ein Rentensplitting kann auch dann durchgeführt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits zu Beginn der Ehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht; denn die bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente erhöht sich durch die im Wege des Rentensplittings übertragenen Rentenanwartschaften mit Ablauf des Monats nach Rechtskraft der Entscheidung (vgl. jetzt §§ 99, 101 SGB VI).

Normenkette:

BGB § 1587a, § 1587b;