Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften
BGH, Beschluß vom 02.12.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 34/86
DRsp Nr. 1994/4241
Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften
A. Bei der Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB ist jeweils gebührend zu berücksichtigen, wie weit der Ausgleichsberechtigte durch Haushalt und Familie von dem Erwerb eigener Versorgungsanrechte abgehalten worden ist; denn der Versorgungsausgleich hat den Zweck, daß ein sozialer Ausgleich zugunsten des Ehegatten geschaffen werden soll, der in der Ehe wegen von ihm übernommener häuslicher Aufgaben eine Berufstätigkeit hintangestellt und dadurch ehebedingte Nachteile erlitten hat. B. Bei der Abwägung (und der Beurteilung der Frage, ob eine Unterversorgung auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorliegt) sind nicht nur die vom Verpflichteten während der Ehe, sondern auch die vor Ehebeginn erworbenen Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen. Auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist zu prüfen, ob die Rente, die bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit zu erwarten ist, zu einer angemessenen Altersversorgung führen kann.