BFH - Urteil vom 19.01.2016
XI R 38/12
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4; UStDV § 43; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 Satz 2; MwStSystRL Art. 11; GG Art. 19 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 252, 516
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 189/10

Berücksichtigungsfähigkeit des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft durch eine geschäftsleitende Holding

BFH, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen XI R 38/12

DRsp Nr. 2016/4707

Berücksichtigungsfähigkeit des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft durch eine geschäftsleitende Holding

1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. 2. Steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, sind keine "Hilfsumsätze" i.S. des § 43 Nr. 3 UStDV. 3. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2012 2 K 189/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4; UStDV § 43; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 Satz 2; MwStSystRL Art. 11; GG Art. 19 Abs. 3;

Gründe

I.