FG Hessen - Urteil vom 10.11.2009
6 K 3110/06
Normen:
UStG § 15a;

Berufung auf eine Vorschrift des sekundären Europarechts als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG; Änderung der Verhältnisse; Vorschrift; Europarecht Glücksspiel; Vorsteuerkorrektur; Festsetzungsverjährung

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 3110/06

DRsp Nr. 2010/6532

Berufung auf eine Vorschrift des sekundären Europarechts als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG; Änderung der Verhältnisse; Vorschrift; Europarecht Glücksspiel; Vorsteuerkorrektur; Festsetzungsverjährung

1. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG liegt auch dann vor, wenn bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung des Wirtschaftsgutes im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre aufgrund der Richtlinie 77/388 EG als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugs bestandskräftig unabänderbar ist. 2. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist bei Unabänderbarkeit der für die Abzugsjahre ergangenen Steuerfestsetzungen ausgeschlossen, sofern der Finanzbehörde eine Änderung der Festsetzung des Abzugsjahr aus Anlass der Änderung der Rechtslage zumindest in dem auf das Abzugsjahr folgenden Jahr möglich war eine entsprechende Änderung jedoch unterlassen wurde. 3. Die Finanzbehörde darf eine für den Steuerpflichtigen im Vergleich zur nationalen Regelung günstigere Regelung des sekundären Europarechts erst berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige hierauf beruft.

Normenkette:

UStG § 15a;

Tatbestand: