BFH - Beschluß vom 26.10.1998
V B 80/98
Normen:
UStG (1980) § 3 Abs. 1, 9 § 24 Abs. 2 § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 529

Besamung von Rindern; Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen V B 80/98

DRsp Nr. 1999/864

Besamung von Rindern; Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung

Die Besamung von Rindern mit dem Ziel der Befruchtung ist nicht die einmalige Lieferung von Samen. Leistungsgegenstand ist vielmehr das Ergebnis der Befruchtung, d. h. eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG.

Normenkette:

UStG (1980) § 3 Abs. 1, 9 § 24 Abs. 2 § 24a Abs. 1 ;

Gründe: