UStG § 4 Nr. 21; RL 388/77/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. i; AO § 175;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 207/071933
Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG) als Grundlagenbescheid i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO); Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheides als rückwirkendes Ereignis
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen V R 25/08
DRsp Nr. 2009/24186
Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG) als Grundlagenbescheid i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1Abgabenordnung (AO); Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheides als rückwirkendes Ereignis
1. Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO.2. Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kann Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht.
Normenkette:
UStG § 4 Nr. 21; RL 388/77/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. i; AO § 175;
Gründe
I.
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