OLG Köln - Urteil vom 14.04.2000
11 U 221/99
Normen:
VOB/A § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 3
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 99/99

Beschleunigungsprämie im Bauvertrag - Nettopreise - Umsatzsteuer

OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 11 U 221/99

DRsp Nr. 2001/699

Beschleunigungsprämie im Bauvertrag - Nettopreise - Umsatzsteuer

Eine zwischen den Beteiligten eines Bauvertrages vereinbarte Beschleunigungsprämie ist Teil der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber hat die darauf entfallende Umsatzsteuer auch dann gesondert zu zahlen, wenn der Vertragstext keine dahin gehende ausdrückliche Regelung enthält, die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preise aber Nettopreise sind, denen die Umsatzsteuer zuzusetzen ist.

Normenkette:

VOB/A § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.